Penal Code: Unterschied zwischen den Versionen

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#*Sprengvorrichtung oder Handgranate
#*Sprengvorrichtung oder Handgranate
#*nicht auf seine Person registrierte Schusswaffe
#*nicht auf seine Person registrierte Schusswaffe
#*Schusswaffe ohne erkennbare Seriennummer
#:erwirbt, besitzt oder führt, begeht ein Vergehen.
#:erwirbt, besitzt oder führt, begeht ein Vergehen.
#Schusswaffen dürfen in der Öffentlichkeit nicht offen sichtbar geführt werden, außer zur unmittelbaren Selbstverteidigung sowie zur Jagd mit gültiger Jagderlaubnis an Orten, an denen ihnen die Jagd gestattet ist. An anderen Orten dürfen Jagdwaffen, die nicht verdeckt geführt werden können, nur auf direktem und kürzestem Weg zu oder von der Jagd offen, jedoch nicht schussbereit und nicht in der Hand geführt werden. Wer dies dennoch tut, begeht ein Vergehen.
#Schusswaffen dürfen in der Öffentlichkeit nicht offen sichtbar geführt werden, außer zur unmittelbaren Selbstverteidigung sowie zur Jagd mit gültiger Jagderlaubnis an Orten, an denen ihnen die Jagd gestattet ist. An anderen Orten dürfen Jagdwaffen, die nicht verdeckt geführt werden können, nur auf direktem und kürzestem Weg zu oder von der Jagd offen, jedoch nicht schussbereit und nicht in der Hand geführt werden. Wer dies dennoch tut, begeht ein Vergehen.

Version vom 12. September 2022, 20:16 Uhr

Verfassung und Gesetze

Einleitung

  1. Dieses Gesetz ist der San Andreas Penal Code. Er bildet eine Grundlage des Strafrechts, Strafprozessrechts, Waffenrechts und für die Vollzugsanstalten im Bundesstaat San Andreas.
  2. Dieses Gesetz tritt in Kraft um zwölf Uhr mittags am ersten Januar achtzehnhundertneunzig.
  3. Das übliche Prozedere, dass Strafgesetze strengstens auszulegen sind, findet keine Anwendung in diesem Gesetz. Seine Bestimmungen sind zum Zwecke der Gerechtigkeit, sinngemäß und zielführend auszulegen.
  4. Werden in diesem Gesetz männliche Bezeichnungen gewählt, so sind weibliche und neutrale Geschlechter eingeschlossen. Mit einer Person ist sowohl die juristische, als auch natürliche Person gemeint.
  5. Kriminelle Handlungen sind Taten, die verübt oder unterlassen werden, wobei sie gegen geltendes Recht verstoßen, welches ebendiese Taten verbietet oder vorschreibt. Sie können bei Verurteilung folgende Strafen bewirken:
    • Tod
    • Haft
    • Bußzahlung
    • Entfernung aus dem Amt
    • Untauglichkeit, ein Amt zu bekleiden
  6. Kriminelle Handlungen umfassen
    • Verbrechen
    • Vergehen
    • Verstöße
  7. Ein Verbrechen ist eine Straftat, welche mit dem Tode oder Haft in einem Staatsgefängnis vergolten werden kann. Alle übrigen Straftaten sind Vergehen. Kriminelle Handlungen, die als Verstöße bezeichnet werden, sind keine Straftaten. Wird eine Straftat nicht mit dem Tode oder Haft in einem Staatsgefängnis – auch auf Bewährung – vergolten, so wird sie zu einem Vergehen erklärt. Ein Vergehen kann bei vorliegenden mildernden Umständen zu einem Verstoß herabgestuft werden.
  8. Ein Verstoß darf nicht mit Haft bestraft werden. Eine Person, die eines Verstoßes bezichtigt wird, hat keinen Anspruch auf ein Geschworenenverfahren. Eine Person, die eines Verstoßes bezichtigt wird, hat keinen Anspruch auf Anwalt oder Rechtsbeistand auf Kosten des Staates, es sei denn sie wird festgenommen und nicht freigelassen, bis sie dem Gericht vorgestellt wird.
  9. Jede Straftat und jeder Verstoß muss Tat und Vorsatz oder kriminelle Fahrlässigkeit vereinen.
  10. Ein Versuch zur Begehung einer Straftat besteht aus einer bestimmten Absicht zur Tatbegehung sowie einer zielgerichteten, doch unwirksamen Handlung, um die Straftat herbeizuführen.

Teil eins: Kriminelle Handlungen und Strafen

  1. Alle Personen sind zur Begehung von Straftaten imstande, außer
    • sie haben die Tat unwissentlich ohne kriminelle Absicht begangen
    • sie haben die Tat unbewusst ohne kriminelle Absicht begangen
    • sie haben die Tat versehentlich ohne kriminelle Absicht und ohne kriminelle Fahrlässigkeit begangen
    • sie haben die Tat unter derartigen Drohungen begangen, dass ein vernünftiger Mensch um sein Leben fürchten müsste, wenn er sich weigert (außer Taten, die mit dem Tod bestraft werden können)
  2. Beweise betreffend Trunkenheit, Krankheit, Gebrechen oder Trauma einer Person sind ungeeignet, das Vermögen zur Fassung von Vorsatz, böswilliger Absicht, Motiv, Wissen oder einem sonstigen zur Tat nötigen Geisteszustand in Frage stellen.
  3. Bestraft werden können sowohl Personen, die kriminelle Handlungen begehen oder versuchen zu begehen, als auch Personen, die sich der Beihilfe, Anstiftung oder Ermutigung zur kriminellen Handlung schuldig machen.

Straftaten gegen den Staat und die Gerechtigkeit

  1. Hochverrat begeht, wer, in einem Treueverhältnis zum Staat stehend, kriegerische Handlungen gegen den Staat unternimmt, Staatsfeinden beisteht, ihnen hilft oder Unterschlupf gewährt. Er wird mit dem Tod oder lebenslanger Haft ohne Aussicht auf Bewährung bestraft.
  2. Wer einen Strafverfolgungsbeamten oder Bediensteten des Staates besticht oder zu bestechen versucht, oder eine Gegenleistung anbietet, um ihn in seinen Taten, Dienstpflichten oder Meinung zu beeinflussen, wird mit Haft bestraft und ist untauglich, ein Amt zu bekleiden.
  3. Wer einen Strafverfolgungsbeamten oder Bediensteten des Staates besticht oder zu bestechen versucht mit einer Sache von geringfügigen Wert, ist eines Vergehens schuldig.
  4. Ein Strafverfolgungsbeamter oder Bediensteter des Staates, der eine Bestechung oder Gegenleistung annimmt, fordert oder ihr zustimmt, mit der Übereinkunft, sich in seinen Taten, Dienstpflichten oder Meinung beeinflussen zu lassen, wird mit Haft bestraft und ist untauglich, ein Amt zu bekleiden.
  5. Ein Strafverfolgungsbeamter oder Bediensteter des Staates, der eine Gegenleistung annimmt, fordert oder ihr zustimmt, um eine Amtshandlung durchzuführen, begeht ein Vergehen.
  6. Wenn eine rechtmäßig verhaftete oder beschlagnahmte Person aus einer Besserungsanstalt, einem Krankenhaus oder vor Strafverfolgungsbeamten flüchtet oder einen Fluchtversuch unternimmt, kann sie mit Geldstrafe und in schweren Fällen mit Haft bestraft werden.
  7. Wer einer rechtmäßig verhafteten oder beschlagnahmten Person bei Flucht oder Fluchtversuch aus einer Besserungsanstalt, einem Krankenhaus oder vor Strafverfolgungsbeamten hilft, kann mit Geldstrafe und in schweren Fällen mit Haft bestraft werden.
  8. Eine Person, die
    • offizielle Dokumente oder Verträge fälscht oder gefälschte offizielle Dokumente oder Verträge weitergibt, benutzt, veräußert oder beschafft, begeht ein Verbrechen.
    • Geld oder Zahlungsmittel fälscht oder Apparate oder Ausgangsstoffe hierfür besitzt, begeht ein Verbrechen und die Apparate und Ausgangsstoffe müssen zerstört werden.
  9. Eine Person, die unter Eid wissentlich falsch aussagt, ist des Meineids schuldig und kann mit Haft bestraft werden.
  10. Ein Strafverfolgungsbeamter, der wissentlich falsch vor Gericht aussagt oder unwahre Aussagen an andere Strafverfolgungsbeamte weitergibt, kann mit Haft bestraft werden.
  11. Eine Person, die für einen Gerichtsprozess oder rechtmäßige Untersuchungen oder Ermittlungen Beweismittel verfügbar macht, die ihres Wissens nach gefälscht oder in betrügerischer Absicht manipuliert sind, begeht ein Verbrechen.
  12. Eine Person, die mit täuschender Absicht vor Gericht oder in einer rechtmäßigen Untersuchung oder Ermittlung falsch aussagt, begeht ein Vergehen.
  13. Eine Person, die wissentlich ein für einen Gerichtsprozess, eine rechtmäßige Untersuchung oder Ermittlung benötigtes Beweismittel zerstört, beschädigt oder verbirgt, begeht ein Vergehen.
  14. Eine Person, die wissentlich Zeugen beeinflusst, besticht oder sie davon abhält, Aussagen vor Gericht, einer rechtmäßigen Untersuchung oder Ermittlung zu tätigen, mittelbar oder unmittelbar, begeht ein Verbrechen.
  15. Wer Kenntnis von einer Straftat hat und rechtswidrig hilft, die Straftat zu verschleiern oder die Strafe zu vereiteln, wird abhängig von der Schwere der vorausgehenden Straftat zu Geldstrafe und/oder Haft verurteilt.
  16. Ein Strafverfolgungsbeamter, der eine Person verhaftet hat und absichtlich hinauszögert, dass die Person vor ein Gericht gebracht wird, begeht ein Vergehen.
  17. Ein Strafverfolgungsbeamter, der, dem Anschein der Rechtmäßigkeit nach, jedoch ohne ordentlichen Prozess oder Befugnis folgendes tut, begeht ein Vergehen:
    • eine Person gegen ihren Willen verhaftet oder festhält
    • Eigentum beschlagnahmt oder an sich nimmt
    • eine Durchsuchung durchführt
  18. Wer sich fälschlicherweise als Beamter oder Staatsbediensteter ausgibt, um einen Vorteil zu erzielen, begeht ein Vergehen.
  19. Ein Beamter oder Staatsbediensteter, der Erkenntnisse offenbart, die er im Rahmen seines Dienstes erlangt hat und die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind, begeht ein Vergehen.
  20. Wer missbräuchlich und mit böser Absicht einen Notruf oder Feueralarm betätigt oder eine Straftat vortäuscht, begeht ein Vergehen.
  21. Wer willentlich einen Strafverfolgungsbeamten, Feuerwehrmann oder staatlichen Notfallsanitäter bei der Ausübung seiner Dienstpflichten behindert, aufhält oder sich widersetzt, wird, solange die Tat nicht anders bestraft wird, mit Geldstrafe und/oder Haft bestraft.
  22. Sofern ein begründeter Verdacht vorliegt, sind Personen verpflichtet, sich auf Anweisung eines Strafverfolgungsbeamten zu identifizieren.
  23. Wer in mindestens drei Fällen wissentlich falsche Anschuldigungen gegen eine Person unternimmt, um ihr zu schaden, begeht ein Vergehen.
  24. Wer einer terroristischen oder kriminellen Vereinigung oder kriminellen Straßengang beitritt oder an illegalen Aktivitäten einer solchen Vereinigung beteiligt ist oder diese unterstützt, kann mit Haft bestraft werden.
  25. Eine Person, die eine Meldung, Unterschrift oder Berechnung fälscht oder rechtswidrig vermeidet oder falsche Angaben macht, um einen an den Staat zu zahlenden Betrag nicht oder nur teilweise zu zahlen, kann wegen Steuerhinterziehung mit Geldstrafe und/oder Haft bestraft werden.
  26. Wer innerhalb eines Zeitraumes von einer Woche Geldtransaktionen in Gesamthöhe von über 5.000$ durchführt, um kriminelle Aktivität zu erleichtern oder zu fördern, oder in dem Wissen, dass die Gelder einen Erlös krimineller Aktivitäten darstellt oder daher stammt, ist der Geldwäsche schuldig und wird mit Geldstrafe nicht unter dem Zweifachen der Transaktionssumme und/oder mit Haft bestraft. Jede einzelne Transaktion in Höhe von über 5.000$ sowie jede Transaktionsreihe in Gesamthöhe von über 5.000$ innerhalb einer Woche stellt ein separates Delikt dar.

Straftaten gegen das Eigentum

  1. Eine Person ist der Brandstiftung schuldig, wenn sie böswillig eine Sache, ein Gebäude, Wald oder Land in Brand setzt oder einen Brand beschleunigt oder herbeiführt und wird als Verbrecher bestraft.
  2. Eine Person, die unberechtigt in ein Gebäude, Raum, Wohnung, Geschäft, Lager, verschlossenen Container, Wasserfahrzeug, Flugzeug, Wohnanhänger, verschlossenes Fahrzeug, Bergwerk eindringt, um Diebstahl oder eine andere kriminelle Handlung zu begehen, begeht einen Einbruch und wird als Verbrecher bestraft.
  3. Wer sich eine Sache oder Besitzung aneignet, die nicht sein rechtmäßiges Eigentum sind, vertragswidrig für eine erhaltene Leistung nicht bezahlt, oder vertragswidrig eine zugesprochene Leistung nicht erbringt, der begeht einen Diebstahl.
  4. Ist der Wert der Sache, Besitzung, oder Leistung höher als 1000$ oder handelt es sich um ein Fahrzeug oder eine Schusswaffe, wird der Täter wegen schwerem Diebstahl mit Geldstrafe und/oder Haft bestraft.
  5. Ist der Wert der Sache, Besitzung, oder Leistung geringer als 100$, handelt es sich um einen Bagatelldiebstahl und der Täter kann wegen eines Vergehens oder Verstoßes bestraft werden.
  6. In allen übrigen Fällen wird der Diebstahl als Vergehen bestraft.
  7. Wer sich fremdes Eigentum, welches ihm anvertraut wurde, betrügerisch aneignet, ist der Unterschlagung schuldig und wird bestraft, wie er für Diebstahl des Eigentums bestraft werden würde.
  8. Wer sich widerrechtlich fremdes Eigentum einvernehmlich aneignet, indem er Gewalt, Zwang oder Drohung verwendet, oder als Beamter oder Staatsbediensteter, der ist der Erpressung schuldig und wird, wenn es sich nicht um Raub handelt, mit Geldstrafe und/oder Haft bestraft.
  9. Wer sich als eine andere Person ausgibt, um selbst einen Vorteil zu erzielen oder der anderen Person zu schaden, begeht ein Vergehen.
  10. Wer fremdes Eigentum beschädigt, entstellt oder zerstört, ist des Vandalismus schuldig und wird wegen einem Vergehen oder Verstoß bestraft.
  11. Eine Person begeht wegen unbefugtem Betreten ein Vergehen, wenn sie ohne Erlaubnis des Besitzers auf ein fremdes Grundstück eindringt, indem sie
    • eine Umzäunung zerstört oder überwindet,
    • eine Tür, ein Tor oder Schlagbaum öffnet,
    • Schilder ignoriert, die ein Betreten verbieten,
    • ein Fahrzeug fährt,
    • eine Straftat begeht, oder
    • die Aufforderung des Besitzers ignoriert, sein Grundstück zu verlassen
  12. Wer Tieren unnötiges oder vermeidbares Leid zufügt, begeht ein Vergehen.

Straftaten gegen die öffentliche Sicherheit, Frieden und guten Sitten

  1. Wer in den Schiffs-, Schienen-, Luft- oder Straßenverkehr eingreift und andere Verkehrsteilnehmer gefährdet, oder ohne Erlaubnis eines zuständigen Beamten ein Fahrzeug auf Bahngleisen betreibt, begeht ein Vergehen.
  2. Vermüllung ist das willentliche oder achtlose Wegwerfen, Fallenlassen oder Weglegen jeglichen Abfalls außerhalb der vorgesehenen Behälter oder Flächen. Wer dies tut, begeht einen Verstoß.
  3. Eine Person, welche, außer zur Selbstverteidigung, in der Öffentlichkeit eine Schusswaffe oder tödliche Waffe auf eine wütende, bedrohliche Art zieht oder zeigt; oder eine Schusswaffe oder eine tödliche Waffe in einem Kampf benutzt; oder eine Schusswaffe oder eine tödliche Waffe unerlaubt in ein öffentliches Gebäude bringt, wird mit Geldstrafe oder Haft bestraft.
  4. Wer einer anderen Person mit einer Handlung droht, die Tod oder schwere Verletzung verursacht, kann sie mit Geldstrafe und/oder Haft bestraft werden.
  5. Störung der öffentlichen Ordnung ist ein Vergehen und umfasst folgende Handlungen:
    • Anstößiges, ausschweifendes Verhalten oder Entblößung in der Öffentlichkeit
    • In der Öffentlichkeit kämpfen oder eine Person zum Kampf herausfordern
    • In der Öffentlichkeit solche Schimpfwörter verwenden, welche von Natur aus wahrscheinlich eine Gewaltreaktion provozieren
    • Versammlung, um eine rechtswidrige Tat zu unternehmen, den Frieden zu stören oder einen Aufruhr zu verursachen
    • Bettelei in der Öffentlichkeit
    • Ruhestörung durch unangemessenen Lärm
    • Unerlaubtes Herumlungern oder Herumstreunen
    • Trunkenheit oder Drogeneinfluss in der Öffentlichkeit

Straftaten gegen Leib und Leben

  1. Wer rechtswidrig einer anderen Person gewaltsam eine Körperverletzung zufügt, wird bestraft.
    • Körperverletzung mit Tötungsabsicht oder wenn sie mit einer tödlichen Waffe begangen wird, ist ein Verbrechen.
    • Alle anderen Körperverletzungen sind Vergehen.
  2. Wer rechtswidrig eine andere Person mit einer tödlichen Waffe angreift oder eine Schusswaffe auf ein genutztes Gebäude, Flugzeug, Fahrzeug oder Wohnanhänger abfeuert, begeht ein Verbrechen.
  3. Wer einen anderen Menschen böswillig um ein Körperteil, ein Organ oder Sinnesorgan beraubt oder es zerstört oder sein Äußeres dauerhaft entstellt, ist der Verstümmelung schuldig und wird mit Haft bestraft.
  4. Wer einen anderen Menschen foltert, indem er ihm für den Zweck der Rache, Erpressung, oder Freude an der Tat schwere Verletzungen zufügt, um starkes Leiden zu verursachen, wird mit lebenslanger Haft bestraft.
  5. Mörder ist, wer mit böswilliger Absicht einen Menschen tötet.
    1. Geschieht der Mord mithilfe von Arglist, Heimtücke, Herbeiführen einer Explosion, Gift, Massenvernichtungswaffen, Folter, oder auf eine andere gut überdachte und geplante Weise, oder während der Begehung von Brandstiftung, Verstümmelung, Raub, Einbruch, Entführung oder das gezielte Abfeuern einer Schusswaffe mit Tötungsabsicht aus einem Fahrzeug gegen eine Person außerhalb, so ist der Mord ersten Grades. Der Täter wird zum Tode, zu einer lebenslangen Haft ohne Aussicht auf Bewährung oder zu mindestens 25 Jahren Haft verurteilt.
    2. Alle übrigen Morde sind zweiten Grades. Der Täter wird zu mindestens 15 Jahren Haft verurteilt. Ist das Opfer ein Strafverfolgungsbeamter, welcher während seines Dienstes und im vollen Wissen dieser Tatsache getötet wurde, wird der Täter zu mindestens 25 Jahren Haft verurteilt.
  6. Fahrlässig ist die Tötung eines Menschen ohne die böswillige Absicht zum Mord, wobei unter Missachtung der nötigen Vorsicht, oder bei der Begehung eines kriminellen Akts, welcher kein Verbrechen ist, getötet wird. Der Täter wird mit Haft bestraft.
  7. Erscheint die Tötung als entschuldbar oder gerechtfertigt angesichts der Umstände, so ist der Angeklagte vor Gericht freizusprechen.
  8. Wer eine andere Person gegen ihren Willen festhält, um sie an einen anderen Ort zu bringen, wird wegen Entführung mit Haft bestraft.
  9. Wer eine andere Person gegen ihren Willen festhält oder ihr Recht auf Freizügigkeit beschränkt, begeht ein Vergehen und wird wegen Freiheitsberaubung bestraft.
  10. Wer rechtswidrig Eigentum eines anderen entwendet, direkt von seiner Person oder in seiner unmittelbaren Gegenwart, mit Gewalt oder durch Gewaltandrohung, begeht einen Raub und wird mit Haft bestraft.

Teil zwei: Waffen

  1. Schusswaffen sind alle Vorrichtungen, die ein Projektil verschießen. Alle Bürger von San Andreas dürfen legale Schusswaffen, die den Zweck des zweiten Zusatzartikels erfüllen, erwerben, besitzen und führen.
  2. Legale Schusswaffen sind:
    • Handfeuerwaffen
    • halbautomatische Langwaffen
    • Repetiergewehre und Einzelladerwaffen
    • Signalpistolen
  3. Nur Personen, die durch die zuständigen Behörden berechtigt sind, dürfen Schusswaffen gewerbsmäßig importieren, an- oder verkaufen. Verkäufe oder Weitergabe durch nichtlizensierte Personen müssen durch einen lizensierten Händler ordnungsgemäß abgewickelt werden. Der rechtswidrige Handel mit Schusswaffen ist ein Vergehen.
  4. Pflichten des Verkäufers:
    • Schusswaffen müssen mit Erwerb auf den Käufer registriert werden.
    • Verkäufer müssen sich vor dem Waffenverkauf versichern, dass der Käufer geeignet ist, eine Schusswaffe sicher zu führen und zu lagern, dass es sich beim Käufer um den Endbenutzer der Waffe handelt und dass die Schusswaffe nur zu rechtmäßigen Zwecken verwenden wird.
    • Verkäufer müssen den Handel vor Verkaufsabschluss bei den zuständigen Behörden melden, welche die Zuverlässigkeit des Käufers bestätigen oder verneinen dürfen. Der Käufer darf die Schusswaffe erst nach einer Sperrfrist von 24 Stunden nach Bezahlung erhalten.
  5. Das Recht, Schusswaffen zu erwerben, besitzen oder zu führen, kann richterlich beschränkt werden, wenn eine Person in ihrer Zuverlässigkeit als ungeeignet erscheint, eine Schusswaffe sicher zu führen, wiederholt geltende Waffenvorschriften missachtet oder ein hinreichender Verdacht besteht, die Person könne eine Schusswaffe bei der Ausübung einer Straftat verwenden oder bereits verwendet haben. Einer Person, die wegen einem Gewaltverbrechen verurteilt wurde, darf der Erwerb einer Schusswaffe verwehrt werden.
  6. Eine Person, die eine
    • unter Sektion 202 nicht aufgeführte Schusswaffe
    • Schusswaffe oder Munition trotz Aberkennung der Erlaubnis nach Sektion 205
    • Sprengvorrichtung oder Handgranate
    • nicht auf seine Person registrierte Schusswaffe
    • Schusswaffe ohne erkennbare Seriennummer
    erwirbt, besitzt oder führt, begeht ein Vergehen.
  7. Schusswaffen dürfen in der Öffentlichkeit nicht offen sichtbar geführt werden, außer zur unmittelbaren Selbstverteidigung sowie zur Jagd mit gültiger Jagderlaubnis an Orten, an denen ihnen die Jagd gestattet ist. An anderen Orten dürfen Jagdwaffen, die nicht verdeckt geführt werden können, nur auf direktem und kürzestem Weg zu oder von der Jagd offen, jedoch nicht schussbereit und nicht in der Hand geführt werden. Wer dies dennoch tut, begeht ein Vergehen.
  8. Strafverfolgungsbeamte können, soweit für die Ausübung ihres Dienstes nötig, von ausgewählten Bestimmungen der Sektionen 206 und 207 befreit werden.
  9. Eine Waffe ist schussbereit, wenn passende Munition geladen ist oder sich ein geladenes Magazin in greifbarer Nähe befindet.
  10. Schusswaffen müssen so aufbewahrt werden, dass sie durch unbefugten Zugriff geschützt sind.

Teil drei: Kontrollierte und illegale Substanzen

  1. Umgang mit illegalen und kontrollierten Substanzen:
    • Illegale Substanzen dürfen, außer von Staatsbediensteten zur Ausübung ihrer Pflichten, nicht besessen, verkauft, gekauft, ein- oder ausgeführt werden. Wer dies dennoch tut, begeht ein Vergehen.
    • Kontrollierte Substanzen dürfen, außer von Staatsbediensteten zur Ausübung ihrer Pflichten oder Personen mit ärztlichem Rezept, nicht besessen, verkauft, gekauft, ein- oder ausgeführt werden. Wer dies dennoch tut, begeht ein Vergehen.
  2. Begeht eine Person eine Tat nach Sektion 301 gewerbsmäßig, so begeht sie ein Verbrechen.
  3. Folgende Substanzen sind illegal:
    • Teile der Coca-Pflanze oder daraus gewonnene Produkte, wie Kokain
    • Teile des Peyote-Kaktus oder daraus gewonnene Produkte, wie Mescalin
    • Teile von psilocybin-haltigen Pilzen oder daraus gewonnene Produkte
    • DMT-haltige Produkte
    • LSD-haltige Produkte
    • Amphetamine, Methamphetamine oder MDMA, wie Ecstasy
  4. Folgende Substanzen sind kontrolliert:
    • Teile der Hanfpflanze oder THC-haltige Produkte, wie Marihuana oder Haschisch
    • Produkte, die Morphine, Opiate, Fentanyl, Ketamin oder Benzodiazepine enthalten
    • Produkte, die Ephedrin oder Pseudoephedrin enthalten
    • Produkte, die Codein enthalten

Teil vier: Strafverfahren und Gerichte

Richtlinien

  1. Um eine Straftat gegen sich, andere Personen oder Eigentum abzuwenden, darf geeignete und angemessene Gegenwehr geleistet werden.
  2. Einer Person kann nicht wegen einer illegalen Handlung der Prozess gemacht werden, wegen der sie schon einmal angeklagt war.
  3. Verbrechen verjähren nicht. Vergehen dürfen nach Ablauf von einem Monat nach der Tat nicht mehr bestraft werden.
  4. Gegen eine Person, die ein wegen eines Verstoßes gegen sie verhängtes Bußgeld nach Ablauf einer Frist von 72 Stunden nicht bezahlt hat, kann ein Haftbefehl erlassen werden.
  5. Ein Angeklagter, der unentschuldigt zu einem vereinbarten Gerichtstermin nicht erscheint, begeht ein Vergehen.
  6. Wer vor Gericht die Ordnung stört, das Gericht oder seine Anordnungen oder Auflagen missachtet, oder die Ruhe während einer Gerichtsverhandlung stört, begeht ein Vergehen.
  7. Strafverfolgungsbeamte dürfen eine Person, die eine Straftat in ihrem Zuständigkeitsbereich begangen haben, aus diesen heraus in einen anderen Zuständigkeitsbereich hinein verfolgen und dort verhaften.
  8. Wer zum dritten Mal in voneinander unabhängigen Vorfällen wegen eines Gewaltverbrechens schuldig gesprochen wird, gilt als Wiederholungstäter und wird zu einer verlängerten Haftstrafe verurteilt.

Ablauf eines Verfahrens

  1. Wurde eine Person mit dem hinreichenden Verdacht, eine Straftat begangen zu haben, verhaftet, so muss sie spätestens eine Stunde nach Verhaftung, aber immer schnellstmöglich freigelassen werden, wenn nicht durch einen Richter anders angeordnet.
  2. Der nach Sektion 410 verhafteten Person darf, wenn nicht nach richterlicher Erstanhörung mit Kautionszahlung anders angeordnet, nach Freilassung bis zum Hauptverfahren eine GPS-Fußfessel angebracht werden, um sie zu orten.
  3. Die nach Sektion 410 verhaftete Person hat kein Recht auf eine Erstanhörung oder Kautionszahlung, wenn kein Richter erreichbar ist. Jedoch ist sie über Tatvorwürfe, das weitere Prozedere und ihre Rechte gemäß Miranda v. Arizona zu informieren und es ist, falls es absehbar zum Hauptverfahren kommt, zu erfragen, ob eine Voruntersuchung gewünscht ist.
  4. Die nach Sektion 410 verhaftete Person kann sich in der Erstanhörung bekennen als:
    • Schuldig. Es kommt unmittelbar zum Verfahren und der Richter spricht ein Urteil.
    • Unschuldig. Der Richter kann eine angemessene Kaution festsetzen, durch die bei Zahlung auf das Anbringen einer GPS-Fußfessel verzichtet wird.
    • Die verhaftete Person bestreitet die Vorwürfe nicht und bekennt sich weder schuldig noch unschuldig (nolo contendere). Der Richter spricht ein Urteil, als würde sich die Person schuldig bekennen und es kommt nicht zum Verfahren. Das Urteil wirkt sich nicht auf die Vorstrafe des Verurteilten aus und kann nicht in einem Zivilprozess gegen den Verurteilten verwendet werden.
    • Schuldunfähig durch Umstände, die dies begründen oder eine erfolgte Anklage gegen die Person gemäß Sektion 402 oder Fong Foo v. United States (1962).
  5. Vor einem Gerichtsprozess sind alle Beteiligten, insbesondere die Verteidigung und Zeugen, rechtzeitig auf den Termin hinzuweisen. Bei Verhinderung können einzelne Zeugen an einem separaten Termin befragt werden oder beglaubigte Zeugenaussagen als Beweismittel zugelassen werden.
  6. Erscheint ein Angeklagter unentschuldigt nicht zu seinem Gerichtstermin und ist trotz Haftbefehl nicht auffindbar, so kann ein Verfahren in seiner Abwesenheit durchgeführt werden.
  7. Ein Fehlprozess kann auf richterliche Anordnung wiederholt werden.
  8. Nach einem Zivilprozess können die Verteidigung oder die Anklage innerhalb von 72 Stunden nach Urteilsverkündung in Berufung gehen, wenn während dem Verfahren vermeintlich sachliche Fehler vorlagen. Nach einem Strafprozess kann nur die Verteidigung nach einem Schuldspruch innerhalb von 72 Stunden nach Urteilsverkündung in Berufung gehen, wenn während dem Verfahren vermeintlich sachliche Fehler vorlagen. Die nächsthöhere gerichtliche Instanz kann das Urteil bestätigen, abwandeln oder ein neues Verfahren anordnen.